Befreiung oder Beurlaubung vom Unterricht

Hinweise zur Beurlaubung von Schüler:innen


Anträge auf Beurlaubung von Schülern müssen rechtzeitig (mind. 7 Tage vor dem Beurlaubungsdatum) bei der Schule eingereicht werden.

Grundlage:
Nach § 58 Abs. 2 und § 63 NSchG besteht für jeden Schüler/jede Schülerin die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Sie als Erziehungsberechtigte müssen nach § 71 NSchG dafür sorgen, dass Ihr Kind am Unterricht regelmäßig teilnimmt. Der Schüler/Die Schülerin kann von seiner Teilnahmeverpflichtung am Unterricht nur gemäß Abs. 3.2 („Befreiung vom Unterricht“) der Ergänzenden Bestimmungen (zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht) zu § 63 NSchG befreit oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Eine Befreiung vom Unterricht kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. des volljährigen Schülers erfolgen.
Vor und nach Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise (bei einer persönlichen Härte) erteilt werden. Eine Urlaubsreise stellt keine persönliche Härte dar.


Wichtige Gründe können z. B. sein:

  • Persönliche Anlässe (z.B. Hochzeit etc.)
  • Sportliche Veranstaltungen im Rahmen der Talentförderung (besondere Einladung des Verbandes (Bezirks-oder Landesebene) vorlegen)
  • Führerscheinprüfungen (Bescheinigung vorlegen!)
  • Mutter-Kind-Kur (Genehmigung der Krankenkasse ohne medizinische Hinweise vorlegen oder Bestätigung vom Kurort)
  • Sportbefreiungen (z.B. auf Grund von einer Verletzung)

Grundsätzlich gilt: Bei einer Beurlaubung muss der versäumte Unterricht eigenständig nachgearbeitet werden, Klassenarbeiten/Klausuren werden nach Absprache mit der Lehrkraft/ dem Tutor nachgeholt.

Den Antrag auf Befreiung / Beurlaubung vom Unterricht finden sie HIER.